Einleitung

Neben den ökologischen Vorteilen, die eine Stromerzeugung mittels einer PV-Anlage bietet, ist auch der ökonomische Aspekt wichtig. So gibt es für den Betrieb verschiedene Modelle, wie der erzeugte Strom entweder selbst genutzt oder verkauft werden kann. Sie ermöglichen die Realisierung eines wirtschaftlichen Betriebs der Anlagen. Neben der Eigenversorgung zählen zu den Betreibermodellen die Möglichkeiten der Einspeisevergütung, der Direktvermarktung der Direktlieferung. Weiterhin gibt es das Mieterstrommodell.

Die Tabelle 1 zeigt die unterschiedlichen verfügbaren Betreibermodelle und deren Vor- und Nachteile

Tabelle 1: Übersicht Betreibermodelle, Stand 2021
Quelle: ZSW

Abbildung 1: Zusammenhänge zwischen den Modellen, Stand 09/2021
Quelle: ZSW

Eigenversorgung

Die direkte Nutzung von selbst erzeugtem Strom durch den Betreiber einer Stromerzeugungsanlage bezeichnet man als Eigenversorgung. Entsprechend den Kriterien nach § 3 Nr. 19 und § 61 EEGEEG Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 kann der Mieter oder der Pächter als Betreiber behandelt werden, wenn er die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und das wirtschaftliche Risiko trägt.

Überschussstrom und Zusatzbedarf

Erzeugt der Eigenversorger in einer Viertelstunde mehr Strom als er in derselben Viertelstunde selbst verbraucht, so liefert er diesen Überschussstrom an einen Dritten. Erzeugt der Eigenversorger in einer Viertelstunde weniger Strom als er in derselben Viertelstunde selbst verbraucht, so bezieht er seinen zusätzlichen Stromverbrauch (im Folgenden auch „Zusatzbedarf“) von einem Dritten. Wenn die selbst erzeugten Strommengen den eigenen Letztverbrauch des Eigenversorgers übersteigen, hat dieser gemäß EEG 2021 unter festgelegten Bedingungen die Möglichkeit, den Überschussstrom an einen Dritten zu veräußern. Dabei gibt es verschiedene Veräußerungs- bzw. Vergütungsformen. Dazu zählen die Einspeisevergütung, die geförderte Direktvermarktung mit der Marktprämie und die Direktlieferung.1

Abbildung 2: Selbsterzeugter Letztverbrauch (hier Eigenversorgung) entspricht maximal den zeitgleich selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen je Viertelstunde
Quelle: ZSW

Einspeisevergütung

Für den in das öffentliche Stromnetz gespeisten Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis 100 kW erhält der Anlagebetreiber eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Die Höhe der Einspeisevergütung ist vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, dem Installationsort und der installierten Leistung abhängig. Um die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen zu können, muss der Anlagebetreiber seine Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vor oder spätestens am Tag der Inbetriebnahme registrieren. Für kleine Anlagen bis 10 kWp ist die Einspeisevergütung für die Dauer von 20 Jahren garantiert.

Direktvermarktung

Seit dem 01.01.2016 müssen gemäß EEG 2014 alle neuen Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kWp direkt vermarktet werden. Der Anlagebetreiber erhält eine Vergütung in Form eines vertraglichen vereinbarten Preises mit einem Direktvermarkter. Als Förderung erhält er die sogenannte Marktprämie. Diese erhält er vom Netzbetreiber. Im Fall der Direktvermarktung ist eine Fernsteuerbarkeit der Anlage erforderlich.

Direktlieferung

Unter einer Direktlieferung ist die Veräußerung des PV-Stroms an einen Dritten ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes zu verstehen. Dabei müssen sich der Erzeuger und der Verbraucher in unmittelbarer räumlicher Nähe (Umkreis von 4,5 km, entsprechend Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) § 12b) befinden.

Die Stromlieferung an Dritte ist mit verschiedenen energierechtlichen Pflichten und Anforderungen verbunden. Derjenige, der eine Anlage betreibt und den in der Anlage erzeugten Strom vollständig oder teilweise an Dritte liefert, ist grundsätzlich ein Energieversorgungsunternehmen i. S. d. EnWGEnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz). Zu seinen Pflichten zählt dann u. a. eine Melde- und Anzeigepflicht, eine Rechnungslegung und Gestaltung, bestimmte Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie eine konkrete Vertragsgestaltung. Für die Ausgestaltung eines Vertrages bietet der Bundesverband Solarwirtschaft einen Musterstromliefervertrag an.

Quellenangaben

  1. Bundesnetzagentur für Elektrizität. Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. 2016. Leitfaden zur Eigenversorgung. Juli 2016.
  2. Bolay S., Meyer M; Faktenpapier Eigenerzeugung und Stromdirektlieferung. Chancen | Risiken Rechsrahmen, 2018

Mieterstrom

Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der an oder in einem Wohngebäude erzeugt und an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude geliefert wird.1

Die Abbildung 3 veranschaulicht die grundsätzlichen Zusammenhänge und Verantwortlichkeiten bei der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags.

Mieterstrommodell

Beim Contracting-Modell (Modell I – Abbildung 4) wird der von den installierten Anlagen produzierte Strom an einen Zwischenhändler verkauft. Vorteilhaft ist hier eine vereinfachte Abwicklung für den Anlageneigentümer und Vermieter. Der Dienstleister kann den gesamten Anlagenbetrieb übernehmen und ist der Vertragspartner für den Mieterstrom.

Im Modell II (Abbildung 4) tritt der Eigentümer als Energieversorger auf. Diese Variante ist allerdings mit allem administrativen Aufwand für den Vermieter verbunden. Alternativ kann er nur einzelne Aufgaben an einen Dritten abgeben, dann bleibt er Mieterstromlieferant.

Wirtschaftlichkeit und Preisdetails

Mieterstrommodelle sind für die an ihnen beteiligten Akteure wirtschaftlich interessant, weil bei Mieterstrom alle Entgelte und Abgaben bis auf EEG-Umlage und Mehrwertsteuer im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz entfallen.1 (Tabelle 2)

Quellenangaben

  1. Bundesnetzagentur für Elektrizität. Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. 2016. Leitfaden zur Eigenversorgung. Juli 2016.

Abbildung 3: Schaubild zum EEG-geförderten Mieterstrom
Quelle: BnetzA

Abbildung 4: Modelle für Mieterstrom
Quelle: BSW 2016, ZSW Darstellung

Tabelle 2: Mieterstrom-Bestandteile
Quelle: BnetzA, ZSW Darstellung

Fazit

  • Wirtschaftlich sinnvolle Dach- und Fassadenorientierungen liegen etwa zwischen Osten über Süden bis Westen (85° bis 275°).
  • Bei Dachanlagen sollte die Neigung der PV-Module mindestens 10° betragen, um Staunässe (mögliche Reduzierung der Lebensdauer) und Schmutzablagerungen (Ertragsminderung) zu vermeiden.
  • Idealerweise stellen PV-Module die äußerste Ebene der Gebäudehülle dar (Minimierung von Verschattungen) 
  • Der Einsatz von Standardmodulformaten der Hersteller senkt die Kosten spürbar.
  • Es ist sinnvoll, Komponenten mit höheren garantierten Lebensdauern zu verwenden.
  • EigenverbrauchEigenverbrauch erhöht die Wirtschaftlichkeit

Quellenangaben

  1. Dr.-Ing. Thomas Stark: Architektonische IntegrationIntegration Zusammenfügen und Verbinden von einzelnen Einheiten bzw. Bauelementen eines Systems zu einem komplexeren Bauteil, das die gleichen Funktionen erfüllt von Photovoltaik-Anlagen 2000