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  • C – BIPV im Planungsprozess
  • C3.2: Bauordnungsrechtliche Grundlagen für BIPVBIPV Abkürzung, vom englischen "Building Integrated Photovoltaic", eingedeutscht als "Bauwerkintegrierte Photovoltaik" (eigentlich Gebäudeintegrierte Photovoltaik GIPV)

Zusammenfassung

Bei der IntegrationIntegration Zusammenfügen und Verbinden von einzelnen Einheiten bzw. Bauelementen eines Systems zu einem komplexeren Bauteil, das die gleichen Funktionen erfüllt von PV-Modulen in der Gebäudehülle (bauwerkintegrierte PV) sind in Bezug auf die Produktverwendbarkeit allgemein die europäische Spezifikationen für Glasprodukte nach der EU-Bauproduktenverordnung 305/2011 (PDF) und die jeweiligen bauordnungsrechtlichen Regelungen der Länder, für Baden-Württemberg die Landesbauordnung (LBO) nebst dazugehörigen Verordnungen, wie z. B. die Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO), zu beachten. Für die zu einer Bauart zusammengefügten PV-Module (d. h. Module und Befestigungskonstruktion) sind hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung die Anforderungen in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (PDF) (VwV TB) von Baden-Württemberg zu erfüllen.

Es ergeben sich bei Glas-PV-Modulen an Fassaden und in Dächern i. d. R. damit höhere Anforderungen für die baupraktische Anwendung im Vergleich zu konventionellen, installierten Aufdachanlagen oder Solardachziegeln. Hier sind i. d. R. lediglich die Produktanforderungen und Prüfverfahren für die elektrische Sicherheitsqualifikation gemäß der europäischen Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (PDF) zu erfüllen.
Daher sind für Glas-Glas-Module in der Gebäudehülle im Planungsprozess frühzeitig die bauordnungsrechtlichen Anforderungen für ein derartiges „elektrotechnisches“ Bauprodukt zu berücksichtigen. Abbildung 1 soll die wesentlichen Zusammenhänge bei den geltenden Regularien für BIPV verdeutlichen.

Abbildung 1:  Wesentliche Zusammenhänge bei den geltenden Regularien für BIPV

Empfehlungen und Verweise

Neben dem Merkblatt Photovoltaikanlagen (Merkblatt PV – Fassung April 2023) der Landesstelle für Bautechnik in Baden-Württemberg wird für weitergehende und konkretisierende bauordnungsrechtliche Vorgaben zu Produkt- und Anwendungsregeln für BIPV auf das Hinweispapier „Technische Baubestimmungen für PV-Module als Bauprodukte zur Verwendung in Bauarten (PDF)“ der Allianz BIPV e. V. verwiesen.

Zudem sei an dieser Stelle die Veröffentlichung „Bauordnungsrechtliche und konstruktive Anforderungen für bauwerkintegrierte Photovoltaik (BIPV)“, Ensslen, F., Kuhn, T.E., Glasbau 2021, Ernst & Sohn, Berlin, erwähnt.

Ferner wird auf die „Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen bei der Errichtung von PV-Anlagen in Baden-Württemberg“ (Stand 2018/11) des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft von Baden-Württemberg verwiesen.

Grundsätzlich sind für BIPV-Anlagen (hier: Glas-PV-Modul und Befestigungssystem) neben den bauordnungsrechtlichen Genehmigungen bzw. Verwendbarkeitsnachweisen die Nachweise für die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit (vgl. Kapitel C6.2 BIPV_im Planungsprozess/Fachplanung Konstruktion, Statik und Brandschutz/Statische_Dimensionierung_der_BIPV-Elemente) durch einen – gegebenenfalls bauvorlage- oder nachweisberechtigten – Fachplaner/-ingenieur zu erbringen. Ggf. ist zu klären, ob die geplante Konstruktion weitergehend der Prüfung durch einen Prüfingenieur bedarf. Dazu sind die jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen zu beachten.

Nach Anhang zu § 50 Absatz 1 LBO, Nummer 3c, sind Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien verfahrensfrei:  „Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Gebäude; …“ (*).
Verfahrensfrei bedeutet jedoch weder, dass keine Regelungen zu beachten sind, noch dass diese Vorhaben grundsätzlich zulässig wären: „Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.“ (§ 50 Absatz 5 Satz 1 LBO)
Auch verfahrensfreie PV-Anlagen haben daher – bis auf Ausnahmen – genauso die bauordnungsrechtlichen Anforderungen in Bezug für die Planung, Bemessung und Ausführung nach der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung oder die einschlägigen Ver- und Anwendbarkeitsnachweisen zu erfüllen. Sollten in einem Bauvorhaben dahingehende Abweichungen vom Regelungsbereich vorliegen, dann könnte u.U. eine entsprechende Baugenehmigung seitens der zuständigen Baubehörde erforderlich sein.

Abbildung 2: Hinweis darauf, dass verfahrensfrei nicht gleichbedeutend ist mit (bauordnungsrechtlich) anforderungsfrei

(*) In der Musterbauordnung wird die Verfahrensfreiheit für Hochhäuser ausgenommen: „Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes“ (§ 61 Absatz 1 Nummer 3a)

Es wird empfohlen, schon in den frühen Leistungsphasen (vorteilhaft bereits in LP 2) einen zuständigen Fachplaner hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten (u.a. Brandsicherheit, vgl. BIPV_im Planungsprozess/Fachplanung Konstruktion, Statik und Brandschutz/ Bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Brandverhalten) in Bezug auf den Gebäude- und Konstruktionsentwurf sowie evtl. das geplante Moduldesign mit einzubeziehen.

Bauordnungsrechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland und dazugehörige Ver- und Anwendbarkeitsnachweise

Die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten (das Zusammenfügen von Bauprodukten zu einer baulichen Anlage) unterliegen dagegen hoheitlich nationalem Recht, d. h. die Zuständigkeiten dafür in Deutschland liegen in den Bundesländern („Baurecht ist Landesrecht“).
Die elementaren Prinzipien für die Verwendbarkeit von Bauprodukten finden sich auf Basis der Musterbauordnung (PDF) (MBO) in der Landesbauordnung (LBO) von Baden-Württemberg wieder. Die LBO regelt somit die allgemeinen Anforderungen für die Verwendbarkeit von Bauprodukten im konkreten Anwendungsfall. Daneben ist die Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) zu erwähnen, welche nähere Angaben zu den einzelnen Paragrafen der LBO macht.

Das bauaufsichtliche Anforderungsniveau von Bauprodukten hinsichtlich Bemessung, Konstruktion und Ausführung bei deren Verwendung in baulichen Anlagen als Bauart genauso wie materielle Anforderungen an Bauwerke finden sich in der Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmungen (MVV TB) nebst Anlagen wieder. Hier sind zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen wesentliche technische Regeln und geforderten Nachweise definiert. Die MVV TB dient als Vorlage für die in Baden-Württemberg umgesetzte Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (PDF) (VwV TB). Die VwW TB konkretisiert die in der LBO verankerten Grundanforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen.

Im Zuge von Normenrevisionen ergibt sich in praxi stets eine Diskrepanz zwischen den in Baden-Württemberg, formaljuristisch als anerkannte Regel der Technik geltenden, bisherigen Fassungen und den überarbeiteten Fassungen, die zwar den Stand der Technik widerspiegeln, jedoch noch mit zeitlichem Verzug auf die bauaufsichtliche Umsetzung in Baden-Württemberg in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen warten. Im Zweifelsfall wird eine Abstimmung zwischen dem Bauherren,  Planer (Fachplaner) bzw. Architekten mit der zuständigen Baurechtsbehörde empfohlen, welche Normenrevision für ein konkretes Bauvorhaben zugrunde gelegt werden darf bzw. soll. Oder aber mit dem Bauantrag wird die zu dem Zeitpunkt geltenden bzw. eingeführten Normfassungen festgelegt.

Abbildung 3: Hinweis auf den zeitlichen Verzug bei der Umsetzung von Muster-Bauvorschriften in rechtsgültige Bauvorschriften in den Bundesländern

Im Falle von PV-Modulen, die nicht nach der EU-BauPVO (PDF) mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind, ist nach der LBO als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) einzuholen. Die AbZ ist vom entsprechenden Produkthersteller für allgemeine Zwecke beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zu beantragen; die ZiE wird einmalig und objektbezogen bei der für das Bauvorhaben zuständigen (obersten) Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes (in Baden-Württemberg bei der Landesstelle für Bautechnik) entweder durch den Bauherrn oder in Vertretung durch den Planer (Fachplaner) bzw. Architekten eingeholt. In manchen Fällen (z. B. beim Nachweis der Absturzsicherheit von PV-Modulen in einer Balkonbrüstung) genügt es, statt einer AbZ ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) bei einer dafür anerkannten Prüfstelle ausfertigen zu lassen. Beim Einsatz von nicht geregelten Einkapselungsfolien (z.B. EVA, POE) muss jedoch hier eine AbZ bzw. ZiE für das PV-Modul beantragt werden.

Für Bauarten, die von genannten technischen Regeln nach VwV TB wesentlich abweichen oder für die es keine anerkannten Regeln gibt, sieht die LBO bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung einer baulichen Anlage als Anwendbarkeitsnachweis die sogenannte allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (aBG bzw. vBG) vor. Hierdurch wird die rechtskonforme Verwendung des Bauprodukts innerhalb einer baulichen Anlage mit dem Übereinstimmungskennzeichen (kurz: Ü-Kennzeichen) gekennzeichnet bzw. über eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers dokumentiert. Die aBG ist vom entsprechenden Produkthersteller wiederum beim DIBt zu beantragen. Die vBG (vormals: Zustimmung im Einzelfall) wiederum beantragt der Bauherr oder in Vertretung der Planer (Fachplaner) bzw. Architekt bei der für das Bauvorhaben zuständigen (obersten) Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes.

In der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (PDF) – als Grundlage für die CE-Kennzeichnung von PV-Modulen hinsichtlich der elektrotechnischen Eigenschaften – sind gemäß LBO bestehende Grundanforderungen, wie die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie der Brandschutz, nicht erfasst. Damit ist die Verwendung von Glas-PV-Modulen als Bauprodukt gemäß EU-BauPVO (wie zuvor beschrieben) bzw. als Konstruktionswerkstoff in der Normenreihe DIN 18008 nur ungenügend nachgewiesen. Die VwV TB verweist als wesentliches Merkmal für Glas-PV-Module jedoch darauf, je nach Einbausituation die Bestimmungen der Normenreihe DIN 18008 mit Bemessungs- und Konstruktionsregeln von Glas im Bauwesen zu erfüllen.

Zur Verwendung eines BIPV-Moduls mit einem Glasaufbau, der zur Erfüllung der Anforderungen an eine per definitionem sichere und zuverlässige Konstruktion, u. a. im Hinblick auf die Resttragfähigkeit, normativ nicht geregelt ist, kann für die Errichtung der BIPV-Anlage durch den Modulhersteller beim DIBt für das nach der Niederspannungsrichtlinie obligatorisch CE-gekennzeichnete Modul ein „Kombi“-Bescheid aus AbZ und abG erwirkt werden.
Alternativ, kann in Baden-Württemberg im Falle eines einzigen Bauvorhabens für die Verwendbarkeit des BIPV-Moduls bei der Landesstelle für Bautechnik eine ZiE (für das Glas-Glas-Modul) und eine vBG (für die Bauart) beantragt werden.

Abbildung 4: Hinweise für eine Vorgehensweise bei Abweichungen des PV-Moduls vom baukonstruktiven Regelungsbereich

Sofern Indach-Module (z. B. SolardachziegelPV-Dachziegel PV-Dachziegel oder Solardachziegel sind Dachziegel mit integriertem Photovoltaikelement, die so gestaltet und zusammengesetzt sind, dass sie wie reguläre Dachziegel aussehen. ) von innen bzw. von unten sichtbar sind und somit über allgemein zugänglichen Verkehrsräumen befestigt sind, müssen die normativen Anforderungen für Überkopfverglasung eingehalten werden. Es muss verhindert werden, dass Glasteile im Bruchfall nach herabfallen können.
Bei gewissen Gegebenheiten kann eine separate Durchsturzsicherung (z. B. Drahtgeflecht, Brüstung) zum Einsatz kommen, die jedoch den einschlägigen Technischen Baubestimmungen (z.B. DIN 18008) genügen muss. U.a. ein statischer Nachweis dafür zu erbringen.

Ausnahmeregelungen in der VwV TB (Lfd. Nr. B 3.2.1.25)

Nachweise für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit bei nach der Niederspannungsrichtlinie CE-gekennzeichneten photovoltaischen Modulen mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m² können beispielsweise entfallen, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Verwendung im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75°
  • Verwendung bei gebäudeunabhängigen PV-Anlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich (u. a. Solarkraftwerke)

Damit sind für diese Glas-PV-Module im bauordnungsrechtlichen Sinne keine Verwendbarkeitsnachweise für den Einbau z. B. in aufgeständerten Aufdachanlagen oder in Dachdeckungen einzuholen. Eine Qualifizierung des jeweils verbauten PV-Moduls hinsichtlich seiner Sicherheit und Zuverlässigkeit (z. B. in Form einer IEC-Zertifizierung) ist jedoch zwingend zu erbringen.

Die jeweiligen Montagesysteme für Aufdachanlagen unterliegen hingegen gesonderten Anforderungen in den technischen Baubestimmungen, ggf. sind Verwendbarkeitsnachweise in Form einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG) bei der Landesstelle für Bautechnik einzuholen.

Allgemein gilt, wenn die PV-Module (z. B. bei Carports, Agri-PV-Anlagen) von unten sichtbar sind bzw. öffentlich zugängliche Verkehrsbereiche überspannen, die Beachtung von Normenreihe DIN 18008 hinsichtlich Bemessung und Konstruktion einer Überkopfverglasung.



(*) Stand: VwV TB 2022/1 (Baden-Württemberg)